Das Transparenzregister wird zum Vollregister!

Nutzen Sie die Übergangszeit um fristgerecht die Eintragung ins Transparenzregister vorzunehmen:

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" Wir haben Zeit genug, wenn wir Sie nur richtig verwenden.“

Johann Wolfgang von Goethe, dt. Dichter und Naturforscher

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(Mio.) meldepflichtige Unternehmen
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(EUR) Bußgeld bei einfachen Verstößen
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Anzahl der Meldungen durch unsere Praxis

Häufige Fragen

Das Transparenzregister ist eine elektronische Plattform, die vom Bundesanzeiger geführt wird.  Es soll eine Transparenz  hinsichtlich der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten (Gesellschafter) des Unternehmens geschaffen werden. Der Gesetzgeber erhofft sich hierdurch die Verhinderung von Straftaten, Terrorismus, Korruption und Geldwäsche. 

Bisher war eine Mitteilung nach §§ 20, 21 GwG an das Transparenzregister nur dann notwendig, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern,  (Handels-, Vereins- oder Partnerschaftsregister) ergaben. Mit Wegfall der sog. Mitteilungsfiktion wird das deutsche Transparenzregister nun zum Vollregister. Dies hat für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG berufen konnten, zur Folge, dass eine bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich wird.

Die Transparenzpflichten treffen alle juristischen Personen des Privatrechts (u.a. AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KG a.A), eingetragene Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaften) sowie „Rechtsgestaltungen" im Sinne des § 21 GwG, d.h. bestimmte Trusts und Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.

 

Nach der Änderung des GwG treffen die Transparenzpflichten auch ausländische Vereinigungen, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben, es sei denn, sie haben die entsprechenden Angaben schon einem Transparenzregister in einem anderem EU-Mitgliedstaat übermittelt. 

Privatpersonen sowie Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) und GbRs sind grundsätzlich nicht von der Mitteilungspflicht betroffen. 

Die Mitteilungen müssen erstmals bis zum 1. Oktober 2017 erfolgen. 
 
Unternehmen, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, müssen sich innerhalb folgender Übergangsfristen im Transparenzregister eintragen:
 
  • Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
  • in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022
Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften haben Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich elektronisch mitzuteilen. Die Transparenzpflichten unterteilen sich demnach in zwei Bereiche: die Informationseinholungspflicht über wirtschaftlich Berechtigte und die daraus resultierende Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister.

Spiegelbildlich zu der Mitteilungspflicht der betroffenen Vereinigungen besteht für den wirtschaftlich Berechtigten die Verpflichtung, den Vereinigungen gegenüber die für die Mitteilung notwendigen Angaben zu machen (sog. Angabepflicht, § 20 Abs. 3 Satz 1 GwG). Dieselbe Pflicht trifft Anteilseigner, die entweder selbst wirtschaftlich Berechtigte sind oder von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden
(§ 20 Abs. 3 Satz 2 GwG). 

Die meldepflichtigen Vereinigungen trifft eine begrenzte Nachforschungspflicht nach § 20 Abs. 3a GwG. Eine Vereinigung, die keine Angaben von ihren wirtschaftlich Berechtigten erhalten hat, ist verpflichtet, von ihren Anteilseignern in „angemessenem Umfang“ Auskunft zu den wirtschaftlich Berechtigten zu verlangen und diese Auskunftsersuchen und eingeholten Informationen zu dokumentieren.
Anteilseigner, die zu der Erkenntnis gelangen, dass sich der wirtschaftlich Berechtigte der Vereinigung geändert hat, muss dies der Vereinigung mitteilen, außer dieser sind die neuen Informationen bereits bekannt.

Vereinigungen sind verpflichtet mitzuteilen, wenn sich ihre Bezeichnung oder Rechtsform geändert hat oder sie verschmolzen oder aufgelöst worden sind. 

Zentraler Begriff des Transparenzregisters ist der wirtschaftlich Berechtigte (vgl. § 3 GwG).
Das sind (1.) ausschließlich natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder (2.) die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird, § 19 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 und 2 GwG.


Bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen ist jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar (1.) mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder (2.) mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder (3.) auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

 

Wirtschaftlich Berechtigter ist auch derjenige, der mittelbare Kontrolle über die Vereinigung ausüben kann. Mittelbare Kontrolle liegt dabei insbesondere dann vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen gehalten werden, die ihrerseits von einer natürlichen Person kontrolliert werden, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 GwG. Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss (§ 290 Abs. 2 bis 4 HGB) auf die Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG ausüben kann.

 

Kann keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, gilt der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG).

Für die Führung des Transparenzregisters wird eine Gebühr erhoben. Für 2017 wird die halbe Gebühr in Höhe von 1,25 EUR, für die Jahre 2018 und 2019 jeweils 2,50 EUR, ab 2020 4,80 EUR, ab dem 24.11.2021 11,47 EUR und ab 2022 20,80 EUR jährlich zuzüglich Umsatzsteuer erhoben. Die Gebührenpflicht für das Eingetragensein im Transparenzregister entsteht auch dann, wenn wegen der bisherigen Fiktionswirkung tatsächlich (noch) gar keine aktive Mitteilung an das Transparenzregister vorgenommen wurde.

 

Die Rechnungsstellung durch den Bundesanzeiger Verlag erfolgt in der Regel zusammen mit der Rechnung für die Offenlegung des Jahresabschlusses. Gebührenpflichtig sind gem. § 24 Abs. 1 GwG juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften und jede Rechtsgestaltung nach § 21 GwG.

 

Auch für die Einsichtnahme werden Gebühren und Auslagen erhoben.

Nach § 56 Abs. 1 Nr. 52 bis 55 GwG sind Verstöße gegen die Transparenzpflichten, wenn z. B. Meldungen an das Transparenzregister nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgen, eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe des Bußgeldes beträgt bis zu 100.000,00 Euro, in Fällen eines schwerwiegenden Verstoßes bis zu einer Million Euro und in Sonderfällen bis zu 5 Millionen Euro.

Nein.
 
Das Transparenzregister fordert Sie auf, die Aktualität Ihrer Daten im Register sicherzustellen. Änderungen sind zwingend "unverzüglich" zu melden. Das darf nicht vergessen werden. Zusätzlich werden in den vergangenen Wochen vermehrt Unstimmigkeitsmeldungen versendet, auf die Sie als Unternehmen regieren müssen.
 
Daher bieten wir Ihnen ein Premium-Paket an, dass wir mit Ihnen die dauerhafte Aktualität Ihrer Daten sichern und bei Unstimmigkeitsmeldungen für Sie tätig werden. Zusätzlich nehmen wir Änderungen auf Ihre Veranlassung vor.
Nein, Sie müssen noch nicht Mandant sein, damit wir die Eintragung in das Transparenzregister für Sie vornehmen.

Wenn wir die Eintragung für Sie übernehmen, gehen Sie damit keine weiteren Verpflichtungen bei uns ein. 

 
  1. Sie ermitteln den/die wirtschaftlich Berechtigten für Ihre Gesellschaft. Sofern Sie Unterstützung benötigen, können wir Ihnen einen Rechtsanwalt als Ansprechpartner vermitteln.
  2. Sie befüllen das Meldeformular mit allen notwendigen Daten und beauftragen uns mit der Eintragung.
  3. Wir prüfen die Daten auf Vollständigkeit und erfassen diese danach im Transparenzregister.
  4. Wir bestätigen Ihnen die Eintragung mit einem offiziellen Dokument des Transparenzregisters (sog. Eingangsmitteilung).
  5. Auf Wunsch können wir uns danach laufend um die Sicherung der Aktualität und um die Bearbeitung etwaiger Unstimmigkeitsmeldungen kümmern.

Unser Angebot

Erstmeldung zum Transparenzregister

€ 300,00* (netto)
einmalig
  • einmalige Erstmeldung für bis zu vier wirtschaftlich Berechtigte
  • Abfrage der erforderlichen Daten
  • Prüfung der Vollständigkeit der Daten
  • Erfassung der Daten im Transparenzregister
  • Bestätigung der Eintragung im Transparenzregister
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Classic

Dauerservice Transparenzregister

€ 400,00* (netto)
einmalig 250,00 EUR + 150,00 EUR p.a.
  • Erstmeldung für bis zu vier wirtschaftlich Berechtigte
  • Abfrage der erforderlichen Daten
  • Prüfung der Vollständigkeit der Daten
  • Erfassung der Daten im Transparenzregister
  • Bestätigung der Eintragung im Transparenzregister
  • halbjährlicher Erinnerungsservice
  • zwei Änderungsmitteilungen pro Jahr
PREMIUM

*Eintragungsgebühren und ggf. weitere Gebühren der registerführenden Stelle sind nicht enthalten und werden von dieser gesondert erhoben und abgerechnet.

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