Start der bundesweiten Abgabefrist für die Grundsteuererklärungen:

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" Die Zeit ist zu kostbar, um sie mit falschen Dingen zu verschwenden.“

Heinz Rühmann, dt. Schauspieler und Sänger

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Häufige Fragen zur Grundsteuer

Die Grundsteuer wird in Deutschland auf inländischen Grundbesitz erhoben. Hierzu zählen unbebaute und bebaute Grundstücke, aber auch Eigentumswohnungen, sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, zu denen auch land- und forstwirtschaftliche Flächen gehören. Die Grundsteuer ist grundsätzlich von den Eigentümerinnen und Eigentümern zu zahlen.

 

Die Grundsteuer wird von den Städten und Gemeinden, in deren Gebiet sich der Grundbesitz befindet, erhoben und die Einnahmen fließen auch ausschließlich den Städten und Gemeinden zu. Derzeit sind das in Deutschland jedes Jahr rund 14 Milliarden Euro. Damit zählt die Grundsteuer zu den wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden. Diese Mittel werden verwendet, um damit zum Beispiel Schulen, Kindertagesstätten, Schwimmbäder oder Büchereien zu finanzieren und wichtige Investitionen in die örtliche Infrastruktur wie Straßen, Radwege oder Brücken vorzunehmen.

Am 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht das derzeit gültige System der Grundsteuer für verfassungswidrig. Die Einheitswerte für Grundstücke wurden zuletzt 1964 (alte Bundesländer) bzw. 1935 (neue Bundesländer) angepasst.

Das bedeutet, dass ein Gebäude, das zum Beispiel im Jahr 2010 errichtet wurde, wie ein Objekt bewertet wurde, das sich noch im Ausstattungszustand des Jahres 1964 bzw. 1935 befand. Der wesentlich höhere Wert des modernen Gebäudes durch eine zeitgemäße Ausstattung blieb unberücksichtigt.

Die Grundsteuer-Ermittlung nach dem bisherigen Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) bewertet.  Die Reform soll die Belastung nicht grundsätzlich erhöhen, sondern die bisherigen Werte gegen aktuelle Wertermittlungen austauschen, um somit realitätsnaher und somit gem. Art 3. Grundgesetz verfassungskonform zu sein. Die Reform kann aber zu einer individuell höheren als auch niedrigeren persönlichen Grundsteuer führen. 

Ja, wenn Sie zum Stichtag 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer eines unbebauten oder bebauten Grundstücks, einer Eigentumswohnung oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder auch nur einzelner land- und forstwirtschaftlicher Flächen waren. Es ist unerheblich, ob das Eigentum privatgenutzt oder vermietet wird. Erklärungspflichtig sind auch Erbbauberechtigte im Falle eines Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts sowie Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden.

Die Finanzämter werden wahrscheinlich die öffentliche Bekanntmachung (Amtsblatt, Tageszeitung, Internet) und die persönliche Mitteilung einsetzen. In den meisten Bundesländern wird die Abgabepflicht im ersten Quartal des Jahres 2022 mittels öffentlicher Bekanntmachung durchgeführt.

Die Abgabe muss grundsätzlich elektronisch erfolgen. Das soll voraussichtlich ab dem 1. Juli 2022 möglich sein. Als Abgabefrist für die Erklärung ist der 31. Oktober 2022 vorgesehen.

Wenn die Feststellungserklärung nicht bis zum 31. Oktober 2022 abgegeben wird, kann das zuständige Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Deshalb sollten sie schon jetzt aktiv werden und zusammen mit uns die Steuererklärung rechtzeitig vorbereiten.

Wenn Sie Mieter sind, müssen Sie keine Erklärung einreichen. Allerdings sind Sie von der Grundsteuerreform betroffen, wenn Ihnen der Wohnungseigentümer die Grundsteuer als Nebenkosten in Rechnung stellt und sich die Grundsteuer in Folge der Reform ändert. Nach den mietrechtlichen Regelungen ist die Grundsteuer umlagefähig. Das bedeutet, Eigentümer dürfen die Grundsteuer den Mietern über die Nebenkosten in Rechnung stellen. An dieser Regelung hat sich durch die Grundsteuerreform nichts geändert. Wie sich die Reform konkret für Sie auswirkt, können Sie dann anhand der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2025 sehen.

Das Finanzamt setzt den Grundsteuermessbetrag fest. Der Grundsteuermessbetrag ist das Berechnungsergebnis aus den von Ihnen erklärten Angaben (wie z.B. den Flächen) und den vom Finanzamt automatisch beigesteuerten Faktoren. Diesen Messbetrag multipliziert dann Ihre Gemeinde vor Ort mit dem örtlichen geltenden Grundsteuerhebesatz und berechnet so die zu zahlende Grundsteuer. Die Einnahmen aus der Grundsteuer fließen ausschließlich an die Kommunen, also an die Städte und Gemeinden.

Nein. Die Grundsteuer kann man noch nicht berechnen, da die neuen Hebesätze noch nicht feststehen. Maßgeblich sind die Hebesätze ab dem Jahr 2025. Die Hebesätze werden sich fast in allen Städten und Gemeinden ändern und werden im Laufe des Jahres 2024 durch die Städte und Gemeinden festgelegt.

Nein. Es besteht zukünftig ein 7-jähriger Rhythmus für die Erstellung der Grundsteuererklärung. Daneben gibt es gesonderte Anzeigeverpflichtungen z.B. durch Änderungen der Eigentums- oder Nutzungsverhältnisse.

Sie sparen Zeit. Und Sie können sicher sein, dass die Grundsteuerberechnung optimal durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Fehler durch eigenerstellte Steuererklärungen über Jahre unerkannt bleiben können. Gönnen Sie sich einen Profi!

Nein, Sie müssen nicht bereits Mandant sein, damit wir für Sie die Erklärungen zur Grundsteuer bearbeiten. Wir unterstützen Sie bei Bedarf auch nur bei der Grundsteuer. Sie gehen auch keine weiteren Verpflichtungen mit uns ein. Fordern Sie gerne ein Angebot an.

Für jedes Grundsteuerobjekt werden bestimmte Angaben benötigt. Hierzu sollten Sie über den letzten Grundbuchauszug, Grundrisse und den notariellen Kaufvertrag verfügen. Die Unterlagen sind weg? Wir kümmern uns um Ersatz.

 

Wichtige Informationen:

  • Lage des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, Gemarkung und Flurstück des Grundvermögens,
  • Eigentumsverhältnisse,
  • Grundstücksart,
  • Fläche des Grundstücks,
  • je nach Bundesland Wohnfläche bzw. Grundfläche des Gebäudes,
  • und wahrscheinlich noch viele weitere Daten.

Stellen Sie also diese Unterlagen möglichst frühzeitig zusammen und prüfen Sie gerne zusammen mit uns die Vollständigkeit.

Sie haben ein schönes Objekt? Lassen Sie sich helfen!

Unser Angebot

Private Grundstücke

Unsere Leistungen
  • Durchsicht Ihrer Unterlagen
  • Datenaufnahme
  • Bewertung im Ertragswertverfahren
  • Erstellung der Steuererklärung
  • Elekronische Übermittlung
  • Prüfung Steuerbescheid

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